Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingenen der Bernstein World GmbH

1. Gegenstand des Vertrages

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Bernstein World GmbH sowie ihrer angeschlossenen (Tochter-) Unternehmen, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Bei etwaigen Folgeaufträgen ist eine ausdrückliche erneute Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht erforderlich.
1.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Konzeptentwicklungen & Entwicklung von Mediadaten

2.1 Auf Wunsch des Kunden entwickelt die Agentur noch vor Auftragserteilung ein Konzept oder Mediadaten, dessen Kosten vom Kunden nach Vereinbarung zu erstatten sind. Das Konzept und die Mediadaten ist vertraulich zu behandeln; der Kunde ist nicht berechtigt, das Konzept oder die Mediadaten außerhalb des Auftrags der Agentur, insbesondere selbst oder unter Inanspruchnahme anderer Anbieter zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000, – €, höchstens aber bis zu 1/10 des Auftragswertes geltend zu machen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
2.2 Auf Wunsch des Kunden präsentiert die Agentur das Konzept oder die Mediadaten. Die Kosten der Präsentation trägt der Kunde nach Vereinbarung.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote der Agentur sind freibleibend. Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite, in Prospekten oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
3.2 Mit der Auftragserteilung gibt der Kunde das Angebot zum Abschluss eines Vertrages verbindlich ab. Der Auftrag kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Ihre Bestellung über unsere Webseite stellt hingegen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Indem Sie auf der Bestellübersicht auf »Zahlungspflichtig bestellen« klicken, erklären Sie verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten Konditionen die von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den angegebenen Preis zahlen zu wollen.
3.3 Mit der Bestätigung eines Auftrags durch die Agentur kommt der Vertrag zustande. Die Bestätigung kann schriftlich, per Telefax, online oder per E-Mail erteilt werden.
3.4 Im Übrigen sind alle Vereinbarungen, die zwischen Agentur und Kunde zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Leistungen der Agentur

4.1 Der Umfang der Leistungen der Agentur wird durch das Angebot der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein schriftliches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der Leistungsbeschreibung der Agentur ab, so gilt der Kontaktbericht der Agentur als Vertragsinhalt, der dem Kunden zeitnah nach Erstellung schriftlich zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kontaktbericht wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Kontaktbericht nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch des Kunden von dieser benannten Dritter beauftragt, ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
4.3 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

5. Allgemeine Mietbedingungen für Mietgegenstände

5.1 Der Mietpreis eines Artikels wird auf Grund der jüngsten Preisliste exkl. MwSt. festgelegt und gilt für einen Benutzungstag.
5.2 KAUTION
Wir behalten uns vor, eine Kautionssumme in Höhe von 25% des Gesamtmietpreises zu berechnen. Bei korrekter Rückgabe des Mietobjekts wird die Kautionssumme durch die Agentur so schnell wie möglich an den Kunden zurückgezahlt.
5.3 ZAHLUNGSWEISE
Der Gesamtmietbetrag wird durch den Kunden ohne Vorbehalt unmittelbar bei der Abnahme des Mietobjekts gezahlt, wenn nicht anders im Angebot oder Absprache vereinbart.
5.4 MIETZEITRAUM
Das Mietobjekt wird dem Kunden nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich. Die Agentur hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grund der oben genannten Preisliste in Rechnung zu stellen. Wenn der Kunde das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Kunde die Agentur spätestens 1 Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren.
5.5 HAFTUNG
Der Kunde haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höherer Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht hoher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Kunde die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können. Die Agentur haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mangel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch die Agentur steht der Kunde dafür ein, dass der Agentur einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den Gebäuden geht zu Lasten des Kunden. 
5.6 VERSICHERUNG
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Kunden über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Die Agentur rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
5.7 VERFÜGBARKEIT
Die durch die Agentur nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch die Agentur oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Kunden, kann der Agentur nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Kunden oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus. Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Kunden wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Kunde der Agentur, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat. Wenn der Kunde bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial. Das Mietobjekt darf durch den Kunden ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Wenn wir dem Kunden die schriftliche Zustimmung erteilen, das Mietobjekt Dritten zur Benutzung zu überlassen, bleibt der Kunde unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
5.8 INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDES
Der Kunde muss die Agentur unverzüglich informieren, wenn:
• das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe)
• das Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe)
• das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
5.9 ABBILDUNGEN / FOTOS
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschuren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für Tischdecken, da dies Naturprodukte sind und somit Farbunterschiede nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.
5.10 Die Verpflichtungen des Kunden
5.10.1 Abholen, Abliefern und Retournieren
Wenn der Kunde das Mietobjekt selbst abholt, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren. Außerdem muss der Kunde selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport Sorge tragen. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Güter durch den Kunden selbst abgeholt und zurückgebracht. Der Transport und/oder Auf- und Abbau durch die Agentur ist gegen Aufpreis möglich. Die Lieferung wird dann so eingeplant, dass das Mietobjekt vor Beginn des Ereignisses dem Kunden zur Verfügung steht. Der Kunde kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar gemacht werden. Das Mietobjekt wird bis hinter die erste Tür auf Parterre geliefert, wenn ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für einen Transport per LKW von bis zu 40 Tonnen geeignet ist. Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2 Meter, die Mindesthöhe beträgt 2,50 m. Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B., weil der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietobjekt noch nicht sauber sortiert ist, um abgeholt werden zu können), hat die Agentur das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen. Bei der Ablieferung der Güter muss der Kunde das Mietobjekt sofort kontrollieren. Eventuelle Versäumnisse müssen innerhalb von 2 Stunden nach Warenübergabe der Agentur telefonisch oder per Fax gemeldet werden. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt ab vormittags 8.00 Uhr sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereitstehen (N.B.: wie es auch bei der Anlieferung gestanden hat). Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Material aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die definitive Zahlung und Kontrolle erst in den Lagern der Agentur stattfinden. Die Agentur garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigung entstehen. Das Mietobjekt wird innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses abgeholt, außer wenn ein anderer Abholtermin vereinbart ist.
5.10.2 REINIGUNG
Der Kunde muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln. Geschirr, Besteck, Küchenapparaturen usw. werden nach der Rückgabe gegen eine Vergütung durch die Agentur gereinigt; sie müssen durch den Kunden so der Agentur zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste, Fettreste usw.), dass sie sofort maschinell gereinigt werden können. Wenn das Mietobjekt extrem schmutzig ist, hat die Agentur das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Kunden nachträglich in Rechnung zu stellen. Textilien (z.B. Tischtücher) müssen nach der Benutzung der Agentur trocken zurückgegeben werden. Bei dem Bodenbelag gelten zer- oder verschnittene und stark verschmutzte (Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/ Platten als nicht mehr brauchbar und sind nach 5.5 zu ersetzen.
5.11 HEIZ-, KLIMAANLAGEN-, STROM- UND TOILETTENEINHEITEN
5.11.1 ENERGIE
Außer wenn etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der angebotene bzw. vereinbarte Preis nicht auf die Kosten für Energie- und/oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss ans Versorgungsnetz. Der durch uns gelieferte Brennstoff wird zu unserem Tagespreis zzgl. Agenturfee berechnet. Die in den Angeboten genannten Brennstoffkosten können sich daher ändern.
5.11.2 Die Verpflichtungen des Kunden
5.11.2.1. Der Kunde muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch uns erteilten Anweisungen genau befolgen. Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist und dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird, das Ganze entsprechend unserer Beurteilung. Außerdem muss der Kunde – soweit erforderlich – überbehördliche Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
5.11.2.2. Der Kunde erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an uns zurückzugeben. Der Kunde haftet für alle Schäden jedweder Art und jedweden Ursprungs in Höhe des Neubeschaffungswertes, gleichgültig ob sie durch den Kunden oder Dritte verschuldet werden oder die Folge höherer Gewalt sind.
5.11.2.3. Der Kunde muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Kunde muss auf Verlangen das Mietobjekt gegen die durch uns anzugebenden Risiken versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.
5.11.2.4. Das Mietobjekt darf nur durch uns bzw. durch Personal, das durch uns bestimmt wird, bedient werden.
5.11.2.5. Der Kunde ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Kunden, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. 5.12 ZELTE & CONTAINER
5.12.1. Die Verpflichtungen des Kunden
5.12.1.1. Der Kunde bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein. Er informiert die Agentur über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Kunde steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW von 40 Tonnen. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Kunden getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Kundens.
5.12.1.2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch die Agentur steht der Kunde dafür ein, dass der Agentur einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Kundens.
5.12.1.3. Bei Schnee muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Kundens.
5.12.1.4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Kunde dafür ein, dass alle Ein- und Ausgange bei Zelten dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Kunde alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Kunde ist verpflichtet den Agentur darüber auf dem Laufenden zu halten.
5.12.1.5 Ohne Zustimmung der Agentur darf der Kunde, keine Änderungen am Mietobjekt anbringen.
5.12.1.6. Der Kunde darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Kunde wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nur nach schriftlicher Bestätigung der Agentur in einem festzuhaltenden Rahmen gestattet.
5.12.1.7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Kunde rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert die Agentur schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Kundens. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Kundens, auch wenn sie bereits durch die Agentur entrichtet worden sind.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gilt die vereinbarte Vergütung. Diese umfasst lediglich die Positionen, welche Gegenstand ausdrückliche schriftlicher Vereinbarung nach Ziffer 4.1 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Einschaltung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung sowie Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Zoll-, Versand- und Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich einer anders lauten- den schriftlichen Vereinbarung sind der Agentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spesen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstehen.
6.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde und Projektauftrag festgelegt.
6.3 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% p.A. über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
6.4 Sämtliche angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.5 Die Agentur erhalt für sämtliche Belege eine Agentur-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist.
6.7 Wenn der Kunde nach Beauftragung sein Projekt oder Teilstücke dessen storniert bzw. absagt, so steht der Agentur ein Honorar anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu. Grundlegend ist eine Mindestsumme (ausgeschlossen onlinebestellte Printartikel) nachfolgendem Schema bei Stornierung zu berechnen:
– 4 Wochen vor dem vereinbartem Liefertermin 50%
– 1 Woche vor dem vereinbarten Liefertermin 90% des Auftrages.
– Bei Stornierungen am Liefertag behalten wir uns vor bis zu 100% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
Der Kunde trägt die bis dahin angefallenen Fremdkosten und stellt die Agentur im Übrigen von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten frei.
6.8. Zahlungen bei Online bestellten Produkten
6.8.1. Als Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse (per Überweisung, Sofortüberweisung, Sofort Pay, PayPal, BitPay), Zahlung per Kreditkarte (VISA- und MASTER-Card) sowie Rechnungszahlung (Billpay) sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber und Agentur getroffen wurde.
6.8.2. Bei Zahlung mittels Kreditkarte wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom Auftraggeber eingezogen.
6.8.3. Beim Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag an dem in der Rechnung genannten Kalendertag (20 oder 30 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum) auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zur Zahlung fällig. Die Zahlungsart Kauf auf Rechnung besteht nicht für alle Angebote und setzt unter anderem eine erfolgreiche Bonitätsprüfung durch die Billpay GmbH (https://www.billpay.de/endkunden/) als Dienstleister des mit Billpay zusammenarbeitenden Factors, der net-m privatbank 1891 AG (LINK: https://www.privatbank1891.com/), voraus. Wenn dem Kunden für bestimmte Angebote nach Prüfung der Bonität der Kauf auf Rechnung gestattet wird, erfolgt die Abwicklung der Zahlung in Zusammenarbeit mit der Billpay GmbH und dem mit der Billpay GmbH zusammenarbeitenden Factor, der net-m privatbank 1891 AG, an den wir unsere Zahlungsforderung abtreten. Der Kunde kann in diesem Fall nur an den Factor, die net-m privatbank 1891 AG, mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Wir bleiben auch bei dem Kauf auf Rechnung über Billpay zuständig für allgemeine Kundenanfragen (z.B. zur Ware, Lieferzeit, Versendung), Retouren, Reklamationen, Widerrufserklärungen und -zusendungen oder Gutschriften. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (https://www.billpay.de/allgemein/datenschutz/) der Billpay GmbH.
6.8.4. Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Agentur das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 100,00 € (netto) zu erheben. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens wird durch diese Klausel nicht berührt.
6.8.5. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine Vereinbarung in Textform über andere Zahlungsbedingungen.
6.8.6. Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an der Agentur oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
6.8.7. Der Agentur behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen als dem Euro abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
6.8.8. Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Agentur berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Agentur informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen die Agentur, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.8.9. Erst wenn der Agentur über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.
6.8.10. Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit bspw. durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
6.8.11. Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Agentur das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht der Agentur.
6.8.12. Ansprüche gegen die Agentur sind nicht abtretbar.
6.9. Alle von der Agentur erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Agentur eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.
6.10. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Agentur Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.
6.11. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.

7. Gewährleistung und Haftung der Agentur

7.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrückliche Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
7.2 Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwurfe.
7.3 Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
7.4 Soweit die Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen durch den Einfluss Dritter, höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen (Fahrzeugschäden, Unfälle, Krankheit – gegen Attest), die sich dem Verantwortungsbereich der Agentur entziehen, ganz oder teilweise unmöglich werden, bleibt die Vergütungsforderung der Agentur bestehen.
7.5 Transport und Lagerung von Equipment erfolgen im Auftrag des Kunden. Die Agentur übernimmt auf Kosten des Kunden die Versicherung zum Zeitwert; im Schadensfall sind über den Zeitwert hinausgehende Forderungen des Kunden ausgeschlossen. Fahrzeuge, die der Kunde im Rahmen einer Aktion / eines Auftrags zur Verfügung stellt, sind nur im Rahmen der für das Fahr- zeug vom Kunden abzuschließenden Versicherung versichert. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Kaskoschaden, soweit diese nicht in der jeweiligen Kfz- Versicherung enthalten sind.
7.6 Selbstverständlich bemühen wir uns, alle vereinbarten Termine genauestens einzuhalten. Gelingt uns dies im Einzelfall nicht, räumt uns der Kunde eine Toleranz von 30 Minuten vor bzw. nach der vereinbarten Uhrzeit ein. Bei Lieferausfall durch höherer Gewalt besteht kein Rechtsanspruch auf Lieferung.
7.7 Die angemeldete Personenzahl ist verbindlich, sofern nicht 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn eine Mitteilung durch den Auftraggeber erfolgt. Diese Mitteilung kann telefonisch, per Fax oder per Email erfolgen.
7.8 Gefahrenübergang – Versand
7.8.1 Wird die Ware auf Ihren Wunsch hin versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Wer sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf Sie über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Agentur noch andere Leistungen übernommen hat.
7.8.2 äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch die Agentur 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt die Agentur und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.
7.8.3 Der Geschäftssitz der Agentur ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
7.8.4 Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch die Agentur in Textform erforderlich.
7.8.5 Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs auf dem Lieferschein quittiert wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so sind alle Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung gegenüber der Agentur ausgeschlossen.
7.9. Haftung auf Schadensersatz bei Druckartikeln
7.9.1 Der Agentur haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – (sog. Kardinalpflichten), auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.9.2 Der Agentur haftet Ihnen außerdem (i) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; (ii) in Fällen des Vorsatzes und (iii) der groben Fahrlässigkeit, (iv) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (v) bei Übernahme einer Garantie durch den Agentur sowie (vi) in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
7.9.3. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch die Agentur, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
7.9.4. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung der Agentur eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
7.9.5. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.9.6.Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.

8. Urheber- und Nutzungsrechte

8.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten, insbesondere an Konzeptionen, Kreativlösungen für Gestaltung sowie zugekauften Fotografien oder sonstigen Lizenzen. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
8.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8.3. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
8.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. 8.5 Der Agentur behalt sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial der Agentur steht, zu Marketingzwecken der Agentur Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen. 8.6 über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
8.7. Patente, Urheberrechte und Marken bei Druckprodukten
8.7.1. Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber der Agentur ausschließlich der Auftraggeber und stellt die Agentur von den Ansprüchen der Dritten frei. 8.7.2 Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten der Agentur. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse der Agentur zu vervielfältigen oder sonst wie zu reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu schließender Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Agentur dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
8.7.3. Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, Lithos etc.), die der Agentur zum Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt hat, muss der Agentur nicht an den Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in Textform hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

9. Verwertungsgesellschaften

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispiels- weise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
9.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist der Kunde für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich, soweit die Beauftragung im Namen und Auftrag des Kunden erfolgt ist.

10. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

10.1 Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum, für welches es abgeschlossen ist. Die Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann es mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen der Vertragspartner eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn die Agentur mit einem wesentlichen Teil ihrer Leistungsverpflichtung oder der Kunde mit mehr als 20% seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. In jedem Fall ist dem Vertragspartner unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, seinen Vertragsverstoß zu korrigieren. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Eigentumsvorbehalt; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

11.1. Sind Sie Unternehmer in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
11.2 Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung erwachsen. Sie bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass Sie die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten die Abtretung mitteilen.
11.3. Verarbeitet der Agentur die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Agentur als Hersteller. Der Agentur erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt der Agentur einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Agentur Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Agentur dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Auftraggebers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Auftraggeber die Agentur einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber die Agentur schon jetzt zur Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass der Agentur an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Auftraggeber dem Verkäufer die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
11.4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung, Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.
11.5. Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind oder in einem engen gegenseitigen Verhältnis zu unserer Forderung stehen, wie etwa bei Gewährleistungsansprüchen. Außerdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11.6 Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

12. Geheimhaltungspflicht der Agentur

12.1 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhalt, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

13. Konkurrenzschutz

13.1. Die von Bernstein World GmbH vermittelten Personen dürfen für die Dauer von 24 Monaten vom Auftraggeber weder direkt angefragt noch gebucht werden. Dies gilt auch für eine aushilfsweise Tätigkeit oder eine feste Anstellung.
13.2. Im Falle eines Verstoßes ist Bernstein Entertainment berechtigt einen Schadensersatz von 10.000 € pro Person zu verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

14. Streitigkeiten

14.1.Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten von einem von der IHK am Erfüllungsort zu bestellendem neutralem Gutachter erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

15. Rechte des Auftragsgebers bei Mängeln durch Onlinebestellungen bei Druckartikeln

15.1. Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
15.2 Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Agentur vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Agentur zu erwartenden Eigenschaften, ist der Agentur zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.
15.3. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
15.4. Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) – auch wenn diese von der Agentur erstellt wurden – und dem Endprodukt. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitttoleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
15.5. Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.
15.6. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
15.7. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in Absatz 7.9.
15.8. Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3 sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurchdie Gültigkeit der Übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hatten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
16.4 Abweichende Vereinbarungen, durch welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise geändert werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Wirksamkeit der Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
16.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mainz. Anwendung findet ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Bernstein World GmbH 
Große Bleiche 38-40 
55116 Mainz 

Tel: 06131 – 217 10 03
info@bernstein-world.com